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Jansen/Sommer, SGB I § 5 Soziale Entschädigung / 2.6 Grundsätze des Sozialen Entschädigungsrechts

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 35

Diesen Satzteil hat Art. 28 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) dem § 5 Satz 1 SGB I mit Wirkung zum 1.1.2024 eingefügt (dazu auch Rz. 1). Gleichzeitig hat das Gesetz das Adjektiv "versorgungsrechtlichen" gestrichen. Im Ergebnis ist die Wortfolge nach "versorgungsrechtlichen Grundsätzen" durch die Wortfolge nach "Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt worden. Die Gesetzesbegründung äußert sich hierzu nur knapp. Es handele sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV (BT-Drs. 19/13824 S. 252). Auf die durch das BVG fixierten versorgungsrechtlichen Grundsätze konnte nicht mehr zurückgegriffen werden, weil dieses Gesetz durch das SGB XIV ersetzt wurde. In der Sache hat sich mithin nichts geändert.

 

Rz. 36

Die fragliche Formulierung dient der Abgrenzung des SER zu anderen Rechtsbereichen. Die Trennlinien sind teils unscharf, teils systemwidrig. Die Abgrenzung kann zunächst nach der Art der in Betracht kommenden Leistungen vorgenommen werden. Diese listet § 24 Abs. 1 SGB I in den Nrn. 1 bis 12 auf. Typisch für den solchermaßen skizzierten Leistungsumfang ist, dass zwecks Kompensation des unmittelbaren Gesundheitsschadens ein breites Spektrum von Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 26 Abs. 1 SGB XIV) – je nach individuellem Bedarf – zur Verfügung steht (zur Abgrenzung dieser Leistungsarten vgl. schon BT-Drs. 7/868 S. 24). Ferner wird – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – eine vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) abhängige monatliche Entschädigung gezahlt (§ 83 SGB XIV), mittels der, wie bei der vormaligen Grundrente (§ 31 BVG), die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie Aufwendungen ausgeglichen werden sollen, die der Geschädigte infolge der Schädigung gegenübe...

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