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Jansen, SGG § 86a Aufschiebende Wirkung von Widerspruch ... / 2.1.5.2 Feststellende Verwaltungsakte

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 28

Ein feststellender Verwaltungsakt ist ein solcher, der eine bestehende Rechtslage wiedergibt und gegebenenfalls klarstellt (VGH Bayern, Urteil v. 5.12.2011, 11 B 11.2338; Urteil v. 26.10.2011, 11 BV 11.2341). Es ist zu differenzieren in feststellende Verwaltungsakte mit konstitutivem Charakter und solche mit rein deklaratorischem Inhalt (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 8.3.2011, L 1 KA 22/11 B ER, ZMGR 2011 S. 102). Zu letzteren rechnen z. B. Entscheidungen der Zulassungsgremien mit statusbeendender Wirkung und damit Bescheide, in denen das Ende einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen nicht bzw. nicht fristgerechter Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV (deklaratorisch) festgestellt wird (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.1.2011, L 5 KA 3990/10 ER-B; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.5.2011, 10 S 2640/10: Fahrerlaubnis; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.5.2011, 10 S 2640/10: Versicherungspflicht). Der Grundsatz, dass Rechtsbehelfe gegen nur deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 1 VwGO seit Langem anerkannt.

 

Rz. 29

Die Entscheidung eines Versicherungsträgers darüber, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht, ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SG X. Dieser hat im Fall einer zu treffenden Feststellung lediglich deklaratorische Wirkung, bei einer fehlerhaften Feststellung hingegen konstitutive Wirkung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.1.2010, L 5 KR 81/08, NZS 2011 S. 184). Die Feststellung der Krankenkasse über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist deklaratorisch (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 30.1.2002, L 4 KR 6/01). In der Mitteilung einer Krankenkasse, die...

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