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Jansen, SGB X § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugn ... / 1 Allgemeines

Britta Berg
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Rz. 4

§ 76 regelt die Übermittlung besonders sensibler und vom Gesetzgeber als besonders schützenswürdig eingestufter Sozialdaten, die einer in § 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind.

§ 76 Abs. 1 benennt keine Daten, sondern stellt darauf ab, von wem der Sozialleistungsträger sie erhalten hat. Der Kreis der in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Personen wurde zum 9.11.2017 in Abs. 3 und 4 erweitert um "sonstige mitwirkende Personen". Dies ist auch für die Stellen nach § 35 SGB I von großer Bedeutung, vgl. Rz. 12 bis 15.

 

Rz. 5

Im Wesentlichen handelt es sich um Gesundheitsdaten (medizinische Daten), selten, aber nicht ausgeschlossen auch um genetische oder biometrische Daten, die den Stellen nach § 35 SGB I von einer in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht werden. Seit 25.5.2018 enthält Art. 4 Nr. 13 bis 15 DSGVO die entsprechenden Begriffsbestimmungen.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören diese Daten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung nur zu den in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Zwecken oder Aufgaben zulässig ist. "Aus dem Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten mit Erlaubnisvorbehalt (Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679) folgt im Wege des Erst-Recht-Schlusses, dass die Mitgliedstaaten die Erlaubnis zur Datenverarbeitung solcher Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen können" (BT-Drs. 18/12611). Davon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht mit der Einschränkung der Übermittlungsbefugnis für besonders schutzwürdige Sozialdaten nach § 76.

 
Hinweis

Die Kommentierung zu § 67 enthält auch Ausführungen zu den Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

Die Kommentierung zu § 67b

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