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Jansen, SGB X § 67 Begriffsbestimmungen

Britta Berg
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat zum 1.1.1981 mit der Einfügung des SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch in Kraft. 1994 wurde § 67 durch das 2. SGBÄndG (BGBl. I S. 1229) überarbeitet und erstmals wurden einheitliche Begriffsbestimmungen durch Übernahme der Definitionen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch für das Sozialdatenschutzrecht zusammengefasst. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekannt gemacht worden.

Die EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) erforderte eine erneute Anpassung der nationalen Vorschriften. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) wurden die Begriffe des BDSG und der Sozialgesetzbücher zum 23.5.2001 an die Terminologie der EU-Richtlinie angepasst, die Abs. 3, 6 bis 10 wurden geändert, Abs. 4 aufgehoben und Abs. 12 eingefügt.

Durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 das Versenden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht rechtlich eingeordnet.

Seit 25.5.2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119). Sie regelt europaweit und unmittelbar den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die nationalen Gesetzgeber können über sog. Öffnungsklauseln "spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung" beibehalten oder einführen, um eine rechtmäßige Verarbeitung zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 2 DSGVO). Davon hat der deutsche Gesetzgeber mit Art. 19 und Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) mit Wirkung zum 25.5.2018 Gebrauch gemacht und die Vorschriften zum Sozialdatenschutz angepasst.

Mit Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften wurde § 67 vollständig überarbeitet und enthält in Ergänzung von Art. 4 DSGVO nur noch wenige Begriffsbestimmungen, die ausschließlich den Sozialdatenschutz betreffen.

Mit Art. 131 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I 1626) erfolgte eine redaktionelle Anpassung zwecks Klarstellung, dass die Verweisung auf die Verordnung (EU) 2016/679 eine dynamische Verweisung ist und zur Berücksichtigung der letzten Berichtigung (ABl. L 127 v. 23.5.2018; Stand der letzten Berichtigung ABl. L 074 v. 4.3.2021).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 67 enthielt bis 24.5.2018 eine Definition aller wesentlichen Begriffe des Sozialdatenschutzrechts einschließlich der Definitionen sämtlicher Phasen (jetzt Vorgänge) des Umganges mit Sozialdaten (von der Erhebung bis zur Löschung); auch die Begriffe Empfänger von Daten, Dritter, Anonymisierung und Pseudonymisierung waren definiert.

 

Rz. 3

§ 67 musste unter Berücksichtigung von Art. 4 DSGVO, der Begriffsbestimmungen enthält und unmittelbar gilt, umfassend angepasst werden und definiert seit 25.5.2018 nur noch ergänzend Begriffe, soweit diese nicht in der DSGVO bestimmt sind (Abs. 1), wie z. B. Sozialdaten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Aufgaben nach dem SGB X bzw. aufgrund von Rechtsvorschriften, die das SGB I und SGB X für entsprechend anwendbar erklären.

Nicht mehr definiert werden können in § 67 insbesondere die bislang in Abs. 3 (automatisiert), Abs. 5 bis 7 (Phasen der Datenverarbeitung), Abs. 8 (Anonymisieren), Abs. 8a (Pseudonymisieren), Abs. 10 (Empfänger; Dritter) und Abs. 12 (Besondere Arten personenbezogener Daten) enthaltenen Begriffe (BT-Drs. 18/12611). Diese Begriffsbestimmungen – und weitere – sind seit 25.5.2018 unmittelbar der DSGVO zu entnehmen.

 
Hinweis

Ab Rz. 4 sind die Begriffe aus § 67 und die für den Umgang mit personenbezogenen (Sozial-)Daten bedeutsamen Begriffsbestimmungen aus Art. 4 und Art. 9 DSGVO kommentiert.

2 Rechtspraxis

2.1 Begriffsbestimmungen nach § 67

2.1.1 Ergänzung zu Art. 4 DSGVO (Abs. 1)

 

Rz. 4

Abs. 1 weist zur Klarstellung darauf hin, dass zunächst Art. 4 DSGVO mit seinen Begriffsbestimmungen unmittelbar gilt; ergänzend gelten die in Abs. 2 bis 5 des § 67 SGB X enthaltenen Definitionen als bereichsspezifische Regelungen, die "gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erhalten bleiben" (BT-Drs. 18/12611).

2.1.2 Sozialdaten (Abs. 2)

 

Rz. 5

An der zum 1.7.1994 eingeführten Definition des Begriffes "Sozialdaten" (2. SGBÄndG v. 13.6.1994, BGBl. I S. 1229) hat sich auch durch die Anpassung an die DSGVO inhaltlich nichts geändert. Es erfolgte lediglich die Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO (BT-Dr...

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