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Jansen, SGB X § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtliche ... / 2.2 Spezielle Nichtigkeitsgründe subordinationsrechtlicher Verträge (Abs. 2)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 9

Für subordinationsrechtliche Verträge (§ 53 Abs. 1 Satz 2) gelten weitere Nichtigkeitsgründe. Die Tatbestände in Nr. 1 und 2 gelten für alle subordinationsrechtlichen Verträge. Nr. 3 und 4 betreffen nur die öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 54, 55.

 

Rz. 10

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre (Nr. 1). Damit bezieht sich die Norm auf die Nichtigkeitsgründe des § 40 Abs. 1 und 2 (vgl. die Komm. zu § 40). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nicht nichtig, wenn die Mitwirkung einer mitwirkungspflichtigen Behörde (§ 57 Abs. 2) fehlt. Der Vertrag ist schwebend unwirksam.

 

Rz. 11

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers i. S. v. § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war (Nr. 2). Danach führt ausnahmsweise auch die Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn beide Vertragspartner davon Kenntnis (positives Wissen) haben. Damit wird der Möglichkeit entgegengewirkt, dass die Vertragschließenden

  • in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (sog. Kollusion)
  • auf dem Umweg über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
  • einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen

können. Dabei muss die Kenntnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei allen Parteien vorhanden gewesen sein. Der Vertretene kann sich gemäß § 166 Abs. 2 BGB nicht auf die Unkenntnis des (rechtsgeschäftlichen) Vertreters berufen, soweit der Vertretene Kenntnis hatte. Grob fahrlässige Unkenntnis eines Vertragschließenden reicht hingegen nicht aus (Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 58 Rz. 16). Durch die Neufassung von § 42 Satz 1 ist mittelbar eine höhere Bestandskraft des subordinationsrechtlichen Vert...

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