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Jansen, SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ... / 2.3 Sonstige nicht begünstigende Verwaltungsakte (Abs. 2)

Bernd Gregarek
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Rz. 26

Nach Abs. 2 sind "im Übrigen" nicht unter Abs. 1 fallende VA ganz oder teilweise zwingend mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Auffangregelung). Auch hierbei muss es sich um ursprünglich schon rechtswidrige nicht begünstigende VA handeln. Darunter fallen in erster Linie Entscheidungen, die einen Antrag (der nicht unmittelbar auf Leistungen gerichtet ist) zur Gestaltung oder Begründung eines Sozialrechtsverhältnisses abgelehnt hatten, z. B. beantragte Befreiungen von einer Versicherungspflicht oder Zulassung zur Versicherungspflicht, beantragte Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung oder deren Erstattung. Auch sonstige feststellende VA, wie z. B. Feststellungen des GdB nach § 69 SGB IX, sind nach § 44 Abs. 2 überprüfbar und bei Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (dazu Straßfeld, SGb 2003 S. 88). § 44 Abs. 1 greift hier nicht ein, weil bei Feststellungen nach § 69 SGB IX keine Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I gewährt wird. Ein Anspruch auf eine Nachzahlung allein deshalb, weil die Behörde nicht rechtzeitig nach § 45 aufgehoben hat, ist daher abzulehnen und § 44 insoweit nach seinem Sinn und Zweck (Herstellung materieller Rechtmäßigkeit) restriktiv auszulegen.

Während der Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 HS 2 ("und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind") einen Zusammenhang zwischen der unrichtigen Rechtsanwendung bei Erlass des VA herstellt, setzt § 44 Abs. 2 Satz 1 keinen solchen Zusammenhang voraus (BSG, Urteil v. 24.4.2014, B 13 R 3/13 R). Es wäre jedoch nicht folgerichtig, nach materiellem Recht nicht zustehende Sozialleistungen zwar nicht für die Vergangenheit, jedoch mit Wirkung für die Zukunft zu gewähren (BSG, a. a. O.). Es ist vielmehr eine einheitliche Auslegung und A...

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