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Jansen, SGB X § 13 Bevollmächtigte und Beistände / 2.3 Bevollmächtigte

Ute Frielingsdorf
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Rz. 6

Bevollmächtigter ist, wer von einem Beteiligten i. S. d. § 12 oder dessen Vertreter durch Rechtsgeschäft beauftragt wurde, für ihn und statt seiner die Rechte und Pflichten generell oder in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, z. B. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Mitarbeiter von Gewerkschaften oder sonstigen selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder sowie Personen, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Vertretung befugt sind. Daneben kann Bevollmächtigter grundsätzlich jede andere natürliche und handlungsfähige Person sein, nicht jedoch der gesetzliche Vertreter des Beteiligten. Der Bevollmächtigte tritt im Verfahren an Stelle des Beteiligten auf. Dieser ist grundsätzlich nicht weiter verpflichtet, persönlich am Verfahren teilzunehmen. Eine besondere Qualifikation ist für den Bevollmächtigten nicht vorgeschrieben; der Bevollmächtigte muss handlungsfähig i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 sein, was volle Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Eine Bevollmächtigung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen ist mit dem Risiko der Zurückweisung des Vertreters durch die Behörde behaftet. Bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II ist § 38 SGB II vorrangig zu berücksichtigen, wonach vermutet wird, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen solche Leistungen zu beantragen.

 

Rz. 7

Der Bevollmächtigte handelt für und anstelle des Beteiligten. Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen wirken für und gegen den Vertretenen, der die Kenntnis und das Kennenmüssen bestimmter Umstände sowie das Verschulden des Bevollmächtigten (z. B. Fristversäumnis) gegen sich gelten ...

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