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Jansen, SGB VI § 86a Zugangsfaktor / 2.1 Mindest-Zugangsfaktor bei der Berechnung von Renten für Bergleute

Heidrun Brettschneider
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Rz. 2

Die Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die bei Eintritt einer tatsächlichen Erwerbsminderung als Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit (§ 45 Abs. 1) oder bei Nachweis einer langjährigen Beschäftigung unter Tage aus vorbeugenden Gründen nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten als Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 3) geleistet wird. Die Rente für Bergleute ist den Erwerbsminderungsrenten zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob diese Rente aufgrund einer tatsächlich eingetretenen Erwerbsminderung oder einer unterstellten Erwerbsminderung nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten bei Nachweis einer langjährigen Untertagearbeit geleistet wird.

 

Rz. 3

Ein Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 setzt unter anderem voraus, dass ein Versicherter infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr imstande ist, eine gegenüber seinem Hauptberuf im Wesentlichen wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung auszuüben. Eine im Wesentlichen wirtschaftliche Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist nicht mehr gegeben, wenn die Differenz zwischen der tariflichen Einstufung der Hauptberufstätigkeit im Vergleich zu der tariflichen Einstufung der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit größer ist als etwa 12,5 % (BSG, Urteil v. 30.3.1977, SozR 2600 zu § 45 RKG Nr. 16).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten gemäß § 45 Abs. 3 ist unter anderem, dass der Versicherte im Vergleich zu seinem Hauptberuf keine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mehr ausübt. Dies ist der Fall, wenn d...

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