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Jansen, SGB VI § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Jürgen Zips
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BGBl. I S. 388) mit Wirkung v. 1.4.1999 angefügt. Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 1a neu eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403). Abs. 2 Satz 2 wurde durch die mit Art. 4 Nr. 4b des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) eingefügten Sätze 2 und 3 mit Wirkung zum 1.4.2003 ersetzt.

Redaktionelle Folgeänderung in Abs. 1 Satz 1 infolge der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG – v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242). Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 – LPartÜbG (BGBl. I S. 3396) wurde die Überschrift neu gefasst. Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 wurden zum 1.1.2005 der neuen Rechtslage angepasst. Eine Neuordnung des Abs. 1 erfolgte mit Wirkung zum 1.9.2009 durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), mit dem die Sätze 1 bis 4 eingefügt wurden, Satz 5 enthält nun den bisherigen Satz 2. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Eine lediglich sprachliche Anpassung ergab sich durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) in Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 17.11.2016.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt die Ermittlung von Wartezeitmonaten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

  (1) 1Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete ...

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