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Jansen, SGB VI § 5 Versicherungsfreiheit

Dr. Tobias Kador
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 (in den neuen Bundesländern bereits am 3.10.1990) in das SGB VI eingeführt und seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 355) mit Wirkung zum 24.12.2025 (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs 423/25 S. 47 = BT-Drs. 21/1858 S. 47).

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

§ 5 regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen Rentenversicherungsfreiheit entweder für die Sachverhalte, die die Versicherungspflicht begründen, oder aber für alle versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalte besteht.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 regelt die Versicherungsfreiheit von Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn für sie eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem speziellen Sicherungssystem besteht. Abs. 1 Satz 2 regelt die besonderen Anforderungen an die Versicherungsfreiheit bei sonstigen (beamtenähnlichen) Beschäftigten; also bei Personen mit einer beamtenrechtlichen Versorgung i. S. d. Satz 1 Nr. 2. Abs. 1 Satz 3 schließlich regelt die Entscheidungsbefugnis.

 

Rz. 4

Abs. 2 Satz 1 regelt die Anforderungen an die Versicherungsfreiheit bei der Ausübung einer geringfügigen und kurzfristigen und einer vergleichbaren selbstständigen Tätigkeit. Abs. 2 Satz 2 bestimmt, welche Geringfügigkeitsgrenze Anwendung findet. Abs. 2 Satz 3 trifft eine Regelung zur Zusammenrechnung. Abs. 2 Satz 4 stellt für eine betriebliche Ausbildung eine Ausnahmeregelung zur Versicherungsfreiheit auf.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt die Versicherungsfreiheit von Studierenden während eines Praktikums.

 

Rz. 6

Abs. 4 schließlich ...

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  (1) 1Versicherungsfrei sind   1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,   2. sonstige Beschäftigte von ...

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