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Jansen, SGB VI § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem A ... / 1.2 § 262 – Steuerfinanziertes Element in der Rente – Verhältnis zu § 76g

Dr. Tobias Kador
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Rz. 3a

§ 262, der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt regelt und durch das RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt wurde, sieht bei niedrigen Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen aus denselben sozialpolitischen Erwägungen eine Erhöhung der Entgeltpunkte vor, wie der Grundrentenzuschlag nach § 76g.

 

Rz. 3b

Die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 steht wie der Grundrentenzuschlag nach § 76g als steuerfinanzierte Leistung dem im Rentenrecht beherrschende Grundprinzip des § 63 Abs. 1 entgegen. § 63 Abs. 1 schreibt das rentenrechtliche sog. Äquivalenzprinzip fest. Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz, nach der die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rangordnung der versicherten Einkommen folgt, wird durch den § 262 ein gutes Stück ausgehebelt. Wer lange hohe Beiträge zahlt, erhält regelmäßig eine höhere Rente. Ausdruck findet diese eigene Beitragsleistung in den persönlichen Entgeltpunkten (§ 66). Dieses Prinzip durchbricht § 262. Flankiert wird das Äquivalenzprinzip schon seit jeher auch durch ergänzende Elemente des sozialen Ausgleichs, wie z. B. die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (§ 63 Abs. 3) oder insbesondere auch durch die sog. Mütterrente – also die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach §§ 56, § 249 (für Neurentner) und § 307d (der eine Zuschlagsregelung für Bestandsrentner enthält).

 

Rz. 3c

Die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 wird dabei vorrangig gegenüber dem Grundrentenzuschlag nach § 76g berücksichtigt. Durch die Berücksichtigung des erhöhenden Wertes aus § 262 bei der Grundrentenbewertungszeit nach § 76g Abs. 3 geht der höhere Wert aus § 262 in die Grundrentenbewertungszeit ein und erhöht diesen Wert. Bei d...

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