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Jansen, SGB VI § 222 Ermächtigung

Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Bestimmung wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt. Abs. 1 wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) neu eingefügt. Die bisherige Bestimmung wurde Abs. 2.

Die zuständigen Ministerien wurden in Abs. 1 und Abs. 2 durch Art. 21 Nr. 10 der Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), Art. 208 Nr. 1 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Ausgaben für das Anlagevermögen zeitlich und der Höhe nach zu regulieren. Die mit dem RRG 1992 erweiterte Verantwortung der Selbstverwaltung wird angesichts des Verordnungsvorbehalts erheblich relativiert.

Abs. 2 ersetzt die bisherigen Ermächtigungen in § 1383a Abs. 1 Satz 2 RVO und § 110a Abs. 1 Satz 2 AVG, wonach die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) vorzunehmen ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Verordnungsermächtigung für das Anlagevermögen

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ermächtigung eingeräumt, im Verordnungsweg den Umfang der Mittel zu bestimmen, die von der Rentenversicherung für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens vorgesehen sind. Damit wird der ursprünglich der Selbstverwaltung eingeräumte Spielraum, über die Mittelverwendung für das Anlagevermögen eigenverantwortlich zu entscheiden, wieder erheblich eingeengt. Mit diesem Rückschritt zu dirigistischen Maßnahmen der Mittelbegrenzung wird die ursprünglich vorgesehene Stärkung der Stellung der Selbstverwaltung nicht erreicht.

 

Rz. 4

Die Verordnungsermächtigung bedarf für die Umsetzung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Zusti...

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