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Jansen, SGB VI § 2 Selbständig Tätige / 2.2.8.3 Ausübung der selbstständigen Handwerkertätigkeit

Dr. Tobias Kador
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Rz. 73

Mit der Eintragung ist allerdings allenfalls die widerlegbare Vermutung verbunden, dass auch eine selbstständige Tätigkeit als Handwerker ausgeübt wird. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung obliegt den Rentenversicherungsträgern und Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Pflicht der vollständigen Überprüfung. Vom tatsächlichen Ausüben der selbstständigen Tätigkeit ist daher i. d. R. zwar für die Dauer der Eintragung in der Handwerksrolle bzw. im Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke auszugehen. Mit der Eintragung ist allerdings keine unwiderlegbare Vermutung verbunden, dass auch eine selbstständige Tätigkeit als Handwerker ausgeübt wird.

 

Rz. 74

Unter Ausübung der handwerklichen Erwerbstätigkeit ist dabei nicht zu verstehen, dass der Gewerbetreibende selbst mit den in einem handwerklichen Betrieb anfallenden manuell-körperlichen Arbeiten befasst sein muss. Es reicht nach Größe, Struktur und Ausstattung des handwerklichen Betriebes aus, wenn der Gewerbetreibende nur planende, leitende und beaufsichtigende Funktionen übernimmt (zutreffend GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Abschn. 11.5).

 

Rz. 75

Die Ausübung einer solchen selbstständigen, handwerksmäßig betriebenen Tätigkeit richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI bezieht sich daher nur auf den Gewerbebetrieb, der i. S. d. § 1 Abs. 2 HwO handwerksmäßig ausgeübt wird (BSG, Urteil v. 22.10.1987, 12 RK 22/85).

 

Rz. 76

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbebetrieb danach ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

 

R...

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