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Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.6.1 Behinderte Menschen in Werkstätten u.Ä. (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2)

Arne Hoffmann
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Rz. 24

Parallelvorschrift ist in der Krankenversicherung § 251 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Pflegeversicherung entsprechend gilt. Eine Sondervorschrift im SGB II existiert nicht.

Vorgängervorschriften waren § 9 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) und § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a AVG.

Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 regeln die Beitragslast für behinderte Menschen, die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, die also keine Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 1 sind. Es handelt sich insbesondere um behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten (s. dazu die Komm. zu § 1). Abs. 1 Nr. 2 wurde durch Art. 7 Nr. 9a des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 angepasst. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Zulassung anderer Leistungsanbieter als Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen im SGB IX. Für die Menschen mit Behinderungen, die bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind, sollen die Vorschriften zur Beitragstragung, die bei einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen Anwendung finden, gleichermaßen gelten (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 324). Angeknüpft wird an die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 162 Nr. 2. Es ist zu differenzieren:

  • Der Träger der Einrichtung bzw. der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX trägt den Beitrag allein, wenn der behinderte Mensch kein Arbeitsentgelt erhält oder ein Arbeitsentgelt bezieht, das 20 % der monatlichen Bezugsgröße (im Beitrittsgebiet ist die Bezugsgröße Ost zu beachten, § 228a, der bis zum 31.12.2024 in Kraft sein wird) nicht übersteigt.
  • Werden 20 % der Bezugsgröße durc...

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