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Jansen, SGB IV § 58 Amtsdauer

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 6 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt und wurde mit Wirkung ab 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) in dem Sinne neu gefasst, dass die neu gewählten Selbstverwaltungsorgane bereits zu einem früheren Zeitpunkt zusammentreten können (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 10/1162).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Während die Selbstverwaltungsorgane ständige Einrichtungen (Organkotinuität – § 31) sind, kommt es infolge der Sozialversicherungswahlen, aber auch aus individuellen Gründen, zu einer Fluktuation der Mitglieder der Organe. Die Vorschrift des § 58 betrifft den generellen Beginn der Mitgliedschaft sowie den spätesten Zusammentritt der Vertreterversammlung (Abs. 1) und die generelle Amtsdauer der Mitglieder (Abs. 2); die individuellen Gründe einer Beendigung der Mitgliedschaft sind hauptsächlich in § 59 geregelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Beginn der Mitgliedschaft (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Mitgliedschaft der gewählten Bewerber beginnt an dem Tage, an dem die erste Sitzung der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates stattfindet (Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2). Dies muss spätestens 5 Monate nach der Wahl geschehen (Satz 2). Die erste Sitzung kann aber auch bereits unmittelbar nach der Wahl erfolgen. Beginnt eine Mitgliedschaft erst während der Amtsperiode eines Organs, also nach der ersten Sitzung, (vgl. § 60), so ist der genaue Beginn, den das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, in analoger Anwendung von Satz 1 mit der ersten Sitzung nach der gemäß § 60 erfolgten Ergänzung des Organs anzusetzen, damit ein genau bestimmbarer Zeitpunkt gegeben ist (so zutreffend Düker, Komm. SGB IV, Anm. 2; nach einer Gegenmeinung u. a. von Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 58 Rz. 3 m...

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