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Jansen, SGB IV § 37 Verhinderung von Organen

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) in Kraft getreten und gilt seit dem 19.11.2009 unverändert i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift, die im Wesentlichen den Regelungen für Selbstverwaltungsorgane in §§ 7a, 15 SVwG entspricht, soll die Handlungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sicherstellen; denn in den Vorschriften über die Zuständigkeiten der einzelnen Organe der Versicherungsträger erfolgt eine feste Aufgabenzuweisung, sodass bei einer Verhinderung eines Organs ein anderes Organ dieses Versicherungsträgers die Aufgaben nicht übernehmen kann. § 37 soll somit die Funktionsfähigkeit des Versicherungsträgers bei Handlungsunfähigkeit seiner Organe sicherstellen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei die Verhinderungsfälle für die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat, Vorstand) und für den Geschäftsführer bzw. die Mitglieder der Geschäftsführung.

2 Rechtspraxis

2.1 Selbstverwaltungsorgane

 

Rz. 2

Die Regelung in Abs. 1, die eine Notverwaltung des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde ermöglicht, bezieht sich auf den Fall der Verhinderung eines Selbstverwaltungsorgans. Dazu zählen der Vorstand, die Vertreterversammlung, bei den Krankenversicherungsträgern der Verwaltungsrat (§ 31 Abs. 3a) sowie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesvertreterversammlung und der Bundesvorstand (§ 31 Abs. 3b). Der Verhinderungsfall kann nur eintreten, soweit entweder die Wahl zu diesen Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt (Unfähigkeit) oder aber eines dieser Organe sich weigert (Unwilligkeit), seine Aufgaben auszuführen. Im Fall einer bloßen Untätigkeit sind allein die Aufsichtsmittel des § 89 anzuwenden.

Damit dennoch jederzeit eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Versicher...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 37 Verhinderung von Organen
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 37 Verhinderung von Organen

  (1) 1Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte ...

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