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Jansen, SGB X § 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe / 1 Allgemeines

Britta Berg
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Rz. 2

Die neue Vorschrift § 77a wurde eingefügt mit dem Ziel, den Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Services durch Modernisierung der Verwaltung zu fördern. § 77a ist eine eigenständige datenschutzrechtliche Regelung im Bereich des Sozialdatenschutzes für die Sozialverwaltung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO für den Nachweisaustausch über das EU-OOTS.

Parallel dazu regelt auch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (SDG-Verordnung) in Art. 14 Abs. 4, dass die Nutzung des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen (EU-Once-Only-Technical-System, EU-OOTS) grundsätzlich nicht verbindlich und nur auf ausdrückliches Ersuchen des Nutzers gestattet ist. Dieses ausdrückliche Ersuchen stellt nach Auffassung der Europäischen Kommission keine Einwilligung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO dar.

§ 77a entspricht § 5a EGovG und dient der Umsetzung von Art. 14 SDG-VO. Nach Art. 14 SDG-VO errichten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam ein technisches System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten (EU-OOTS) zur Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Datenerfassung (Once-Only-Prinzip). Nach dem europäischen Once-Only-Prinzip sollen in der Verwaltung bereits vorliegende Nachweise im Rahmen weiterer Verwaltungsprozesse nicht erneut bei Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen erhoben, sondern zwischen öffentlichen Stellen ausgetauscht werden. Dies entspricht bezogen auf Behörden innerhalb Deutschlands dem Regelungsgegenstand des § 67f SGB X und des § 5 GovG (vgl. Komm. zu § 67f SGB X; BT-Drs. 20/10417 S. 34).

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