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Jansen, SGB VI § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für lang ... / 2.2.1.1 § 51 Abs. 3a Satz 1

Dr. Tobias Kador
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Rz. 35

Nach Satz 1 HS 1 sind durch den Verweis auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 solche Zeiten, die für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bei einem Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2 herangezogen werden können, gleichzeitig auch Grundrentenzeiten (vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 10.10.2024, Abschn. 3). Die Bestimmung der Grundrentenzeiten folgt damit den Vorgaben der 45-jährigen Wartezeit. Auf die bisherige Rechtsprechung zu den rentenrechtlich relevanten Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren bei einem Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte kann daher zurückgegriffen werden.

 

Rz. 36

Erfasst werden nach § 51 Abs. 3a Satz 1 damit Kalendermonate, die belegt sind mit

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 1),
  • Berücksichtigungszeiten (Nr. 2),
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (Nr. 3b) und
  • Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld (Nr. 3c).
 

Rz. 37

Die vom Gesetzgeber gewählte Verweisungstechnik, mit der in Abs. 2 Satz 1 auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 und damit auch auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a – also Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung – verwiesen wird, ist im Lichte der Ausschlussregelung des Abs. 2 Satz 3 zu betrachten, wonach Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten sind. Mit Abs. 2 Satz 3 wird daher gerade nicht auf § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a verwiesen, also gerade nicht auf die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (vgl. hierzu Rz. 42).

 

Rz. 37a

Rentenversicherungspflichtige Minijobs zählen daher grundsätzlich auch zur Grundrentenzeit; ausgenommen sind jedoch Minijobs mit Befreiung von...

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