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Jansen, SGB VI § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Gisela Altenweger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das SGB VI eingeführt. Zuletzt wurde sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 12.5.2017 (BGBl I. S. 1121) rückwirkend zum 1.1.2016 geändert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu § 26 Abs. 3 und 27 Abs. 1 SGB IV sowie § 211 dar, denn sie sieht vor, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nicht den Beteiligten, die sie gezahlt haben, erstattet, sondern direkt an die berufsständischen Versorgungswerke gezahlt werden. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, nicht die Einzugsstelle.

Die Norm hat zudem Übergangscharakter, da der Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b nur bis zum 1.4.2016 und nach § 231 Abs. 4d längstens bis zum 31.3.2019 gestellt werden kann.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 286f ist Folge der Neuregelung der rentenversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte, nachdem das BSG die bis dahin gängige Rechtspraxis, auch angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie als Syndikusanwälte nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht zu befreien, verworfen hatte (BSG, Urteile v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R).

Der Gesetzgeber sah sich daraufhin veranlasst, das Berufsrecht der Syndikusanwälte mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu zu regeln und Syndikusanwälten wieder die Möglichkeit einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einz...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und ...

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