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Jansen, SGB VI § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. J ... / 2.1 Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Abs. 1)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 7

Im Zusammenspiel mit der Schutzklausel nach § 68a und der Niveauschutzklausel nach § 255g regelt § 255h Abs. 1 Fallkonstellationen für den Aufbau des Ausgleichsbedarfs. Mit § 255h wird die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 %; § 255e (Niveauschutzklausel); § 255e ist insoweit ab dem 1.1.2026 nur noch alleinige Regelung. Soweit bis 31.12.2025 noch auf die Altregelung in § 154 Abs. 3 Satz 1 zu verweisen war, der eine eigenständige Regelung zum Mindestsicherungsniveaus enthielt, ist diese Regelung durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 362) ersatzlos gestrichen worden. Der bisherige § 154 Abs. 3 Satz 1 mit der Geltungsdauer der Beitragssatzobergrenze und des Mindestsicherungsniveaus bis zum Jahr 2025 wurde gestrichen. Die Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus (und damit auch deren Verlängerung) sollte damit künftig für eine bessere Rechtsklarheit nur noch in §§ 255e und 255i geregelt werden (BR-Drs. 357/25 S. 27 = BT-Drs. 21/1929 S. 30).

 

Rz. 8

Der zeitliche Anwendungsbereich bezieht sich auf Fallgestaltungen bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts in der Zeit vom 1.7.2022 bis zum Ablauf des 1.7.2031. Der zeitliche Anwendungsbereich ergibt sich aus der Anwendungsmaxime des § 255e, der die übergangsrechtlichen Regelungen zur Niveauschutzklausel – also das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154a – für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2031 enthält. Das Sicherungsniveau vor Steuern ist nach § 154a (i. d. F. v. 22.12.2025, gültig ab 1.1.2026) damit bis zum Jahr 2031 garantiert.

 

Rz. 8a

§ 154a ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und...

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