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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 86 BPersVG (und entspr. Landesgesetze) - Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung

Achim Stapf
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1 Anhörung bei der außerordentlichen Kündigung und fristlosen Entlassung (§ 86 BPersVG)

1.1 Anwendungsfälle

Nach § 86 BPersVG ist der Personalrat vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen anzuhören.

Der Begriff "fristlose Entlassung" betrifft lediglich Beamte, der Begriff "außerordentliche Kündigung" betrifft die Beschäftigten. Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 Abs. 2 BGB geregelt. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach § 34 Abs. 2 TVöD kommt eine außerordentliche Kündigung auch in Betracht bei Beschäftigten, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, wenn sie das 40. Lebensjahr beendet haben und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufweisen. Allerdings darf sich hier der besondere Kündigungsschutz im Falle einer auch hier in Betracht kommenden außerordentlichen Kündigung nicht zulasten des Beschäftigten auswirken. Daher ist bei solchen Fallkonstellationen, bei denen ohne Bestehen des besonderen tariflichen Kündigungsschutzes eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre, hinsichtlich der Kündigungsfrist die längst mögliche Auslauffrist (6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahrs nach § 34 Abs. 1 TVöD) einzuhalten sowie der Personalrat wie bei einer ordentlichen Kündigung zu beteiligen.[1]

Sonderregelungen gelten jedoch für Personalratsmitglieder. Gem. § 55 BPersVG bedarf deren außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung, der sie angehören. Entsprechendes gilt auch gem. § 179 Abs. 3 SGB IX für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und mit gewissen Einschränkungen auch für Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen, für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber.

[1] BAG, Urteil v. 12.1.2006, 2 AZR 242/05; BAG, Urteil v. 5.2.1998, 2 AZR 227/97; ...

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1Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der ...

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