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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis

Stefanie Hock
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§ 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst.

Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch bzw. gegen den Willen des Beamten durch Entfernung aus dem Dienst aufgrund Disziplinarmaßnahmen, bei Beamten auf Widerruf durch Widerruf oder bei Vorliegen eines bestimmten im Gesetz genannten Entlassungsgrunds endet. Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht hier im Rahmen des § 84 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG.

Unmittelbar gilt § 55 BPersVG nur für Mitglieder des Personalrats. Kraft gesetzlicher Verweisung findet diese Vorschrift jedoch darüber hinaus entsprechende Anwendung:

Bei Auszubildenden, die Mitglied in einer Jugend- bzw. Auszubildendenvertretung sind, findet die Vorschrift nach § 105 BPersVG entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BPersVG entsprechend, § 105 Satz 3 BPersVG.

Bei Mitgliedern der Stufenvertretung gilt § 55 BPersVG über § 91 BPersVG.

Gemäß § 25 BPersVG gilt 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BPersVG für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend. Ebenfalls Anwendung findet § 55 BPersVG auf Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten gem. § 179 Abs. 3 SGB IX und auf Mitglieder der Konzern-, Gesamt-, Bezirks-, und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 180 Abs. 7 SGB IX i. V. m. § 179 Abs. 3 SGB I...

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