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Gleichheitsverstoß der Anwendungsregelung zu § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F.

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität – gemessen an den Maßstäben der Neuregelung – vor dem 01.01.1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 06.08. verloren haben, erst im Jahr 1998.

 

Normenkette

Art. 3 Abs. 1 GG, § 8 Abs. 4, § 54 Abs. 6 KStG 1996 n.F., § 34 Abs. 6 KStG 1999

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, war bei ihrer Gründung im Jahr 1994 die Herstellung und der Vertrieb von visuellen Programmen einschl. von Filmen. Ihre Gesellschafter waren im Jahr 1994 G und A mit jeweils 12 500 DM und K mit 25 000 DM des Stammkapitals von 50 000 DM.

Im Dezember 1995 hatte A ihren Anteil von 12 500 DM auf G übertragen. Zugleich wurde das Kapital um 100 000 DM erhöht und von G und K jeweils hälftig übernommen, sodass nunmehr beide Gesellschafter mit je 75 000 DM an der Klägerin beteiligt waren.

1995 erwirtschaftete die Klägerin erhebliche Verluste. Im Juni 1996 verpflichtete sie sich gegenüber einem Auftraggeber, für diesen Werbeträger herzustellen. K übertrug ihren Gesellschaftsanteil im Juli 1996 auf G. Die Rechte an den Filmen sowie noch vorhandene Filme verkaufte die Klägerin im April 1996.

1996 wurden der Klägerin erhebliche Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte sowie Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung zugeführt. Ferner erhöhten sich der Personalaufwand und d...

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