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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG s ... / 4.2.3 Komplementär-GmbH als Mitunternehmer

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 71

Auch bei der Komplementär-GmbH setzt die Mitunternehmerstellung das Vorliegen von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative voraus. Beide Merkmale müssen vorliegen, jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden. Die Stellung der Komplementär-GmbH als Mitunternehmer ist regelmäßig nicht umstritten. Zunächst ist sie zivilrechtlich Gesellschafter und als solcher auch im Handelsregister eingetragen. Sodann ist die von der Rspr. geforderte Voraussetzung der Unternehmerinitiative erfüllt, weil es unmöglich wird, der Komplementär-GmbH im Außenverhältnis die Vertretungsbefugnis zu nehmen. Eine derartige Regelung kann allenfalls im Innenverhältnis getroffen werden, indem man die Stellung der GmbH auf die eines angestellten Komplementärs einschränkt.

 

Rz. 72

Das zweite Merkmal "Unternehmerrisiko" wird nach außen wie nach innen in aller Regel erreicht, weil die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der KG einzustehen hat.[1] Das gilt selbst dann, wenn sie im Innenverhältnis von dieser Verpflichtung freigestellt sein sollte.[2] Dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger kann sich die Komplementär-GmbH dadurch nicht entziehen. Eine fehlende Gewinnbeteiligung der Komplementär-GmbH steht dem Vorliegen von Unternehmerrisiko nicht entgegen.[3]

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 2025, § 15 EStG Rz. 709.
[2] BFH v. 11.6.1985, VIII R 254/80, BStBl II 1987, 33.
[3] BFH v. 25.4.2006, VIII R 74/03, BStBl II 2006, 595, BFH/NV 2006, 1564.

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