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Frotscher/Geurts, EStG § 85 Kinderzulage / 1 Grundsätzliche Regelung (Abs. 1 S. 1, 2)

Dirk Pick
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Rz. 1

Die gegenüber der Grundzulage höhere Kinderzulage soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Eltern wegen der Kindererziehung nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, Erwerbseinkommen zu erzielen und für eine private Altersvorsorge Vorkehrungen zu treffen.[1] Mit der Kinderzulage soll die Altersversorgung der Eltern aufgebaut werden, nicht aber eine Altersversorgung der Kinder; diese sind allenfalls mittelbar über eine mögliche eingeschlossene Hinterbliebenenversorgung begünstigt (§ 82 EStG Rz. 27).

 

Rz. 2

Die Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 1.1.2008 geborene Kind 185 EUR und für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 EUR jährlich.[2]

 

Rz. 3

Die Kinderzulage wurde bis einschließlich des Beitragsjahres 2017 für jedes Kind gewährt, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wurde.[3] Es genügte, wenn für einen Monat im Beitragsjahr (Kj., § 88 EStG) Kindergeld ausgezahlt wurde (arg. ex § 85 Abs. 1 S. 3 EStG; Rz. 7a). Nach zutreffender Auffassung des BFH[4] genügte aber allein der faktische Zufluss des Kindergelds nicht, um den Anspruch auf Kinderzulage zu begründen, da Leistungsempfänger nur derjenige sein kann, demgegenüber die Behörde mit der Zahlung eine abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. Gibt der Empfangsberechtigte z. B. das Konto eines Dritten an, auf das die Zahlung erfolgen soll, ist der Dritte nur "Zahlstelle", nicht Leistungsempfänger. Der Zeitpunkt der Auszahlung war dagegen unerheblich (Rz. 6). Die sachlich zweifelhafte Anknüpfung an die Auszahlung sollte die Regelung handhabbar machen; die Auszahlung ist einfacher nachprüfbar als die Anspruchsberechtigung.

 

Rz. 3a

Ab dem Beitragsjahr 2018 erhält derjenige die Kinderzulage, gegenüber dem das Kindergeld "festgesetzt" wird.[5] Durch diese Anpassung des Wortlauts dürfte sich in der Pra...

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