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Frotscher/Geurts, EStG § 67 Antrag / 2.4 Antragsberechtigung (S. 2)

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Rz. 13

Außer dem Kindergeldberechtigten (§ 67 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 EStG) räumt § 67 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 EStG denjenigen, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds haben, eine Antragsberechtigung ein. In seinem Antrag muss der Dritte denjenigen Kindergeldberechtigten bezeichnen, aus dessen Anspruch er das Kindergeld begehrt.

 

Rz. 14

Ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Belange des Kindes oder des Anspruchsberechtigten haben alle diejenigen, die einen verständlichen Grund (rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Interessen) dafür haben, dass für ein Kind Kindergeld gewährt wird. Das sind zum einen die gegenüber dem Kind Unterhaltsverpflichteten, zum anderen die Personen, zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergelds erfolgen könnte, z. B. der Ehegatte oder das eigene Kind des Kindergeldberechtigten, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder ein Sozialleistungsträger.[1] Das kann auch eine Person sein, die einer bedürftigen Familie selbstlos Unterstützungsleistungen zukommen lässt. Ein berechtigtes Interesse Dritter ist allerdings grds. nicht anzunehmen, wenn der Anspruchsberechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nachkommt.[2]

Der antragstellende Dritte wird jedoch nicht zum Kindergeldberechtigten. Denn durch das Antragsrecht wird keine eigene Anspruchsberechtigung des Dritten begründet – er erhält lediglich das Recht, auf Zahlung von Kindergeld gerichtete Verfahrenshandlungen vorzunehmen.[3] Er kann jedoch einen an ihn gerichteten ablehnenden Bescheid mit Einspruch und Klage anfechten.[4]

Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des Kindergeldberechtigten bzw. des als berechtigt Bezeichneten erfüllt sind. Die Familienkasse übersendet dem bezeichneten Kindergeldberec...

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