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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 8.1 Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 6 Abs. 1 S. 1 EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 41

Der Grundsatz der Einzelbewertung folgt aus § 240 Abs. 1 und 2 HGB, aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB[1] und aus § 6 Abs. 1 S. 1 EStG: Jeder Kaufmann hat die einzelnen Vermögensgegenstände bzw. die einzelnen Wirtschaftsgüter und Schulden für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs aufzunehmen. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Der Grundsatz der Einzelbewertung kommt zudem zum Ausdruck in dem Gebot des vollständigen Ausweises sämtlicher Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 1 HGB und in dem Verbot der Saldierung von Posten der Aktivseite mit solchen der Passivseite nach § 246 Abs. 2 HGB. Zweck des Grundsatzes der Einzelbewertung ist es, die Bilanzklarheit zu gewährleisten und eine Saldierung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite zu verhindern (§ 246 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 42

Die Festlegung des Bewertungsgegenstands nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem zutreffenden Ausweis der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens (§ 246 Abs. 2 HGB).[2] Aufgrund des Grundsatzes der Einzelbewertung ist der kleinste Sachverhalt für die Bewertung maßgeblich, der nach der Verkehrsanschauung als selbstständig realisierbar und bewertbar angesehen wird.[3] Was Bewertungsgegenstand ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG; sodann regelt § 6 EStG die Bewertung dieser Objekte.

 

Rz. 43

Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt nach § 6 Abs. 1 EStG auch für die Steuerbilanz ("Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter"). Die Bewertung ist nach den Risiken und den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftsguts und der jeweiligen Schuld auszurichten.[4] Zur Veranschaulichung des Grundsatzes der Einzelbewertung bildet Weber-Grellet[5] das Beispiel, da...

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