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Frotscher/Geurts, EStG § 4f Verpflichtungsübernahmen, Sc ... / 3 Zeitlicher Anwendungsbereich (§ 52 Abs. 12c EStG)

Dr. Steffen C. Hörner
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Rz. 8

§ 4f EStG in der Fassung des AIFM-StAnpG v. 23.12.2013[1] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 (dem Tag des Gesetzesbeschlusses im Bundestag) enden (§ 52 Abs. 8 EStG). Die Anwendungsvorschrift grenzt also nicht auf den Zeitpunkt ab, an dem die Übertragung der jeweiligen Verpflichtungen vereinbart oder wirksam wurde. Vielmehr sind alle Übertragungen in Wirtschaftsjahren erfasst, die am 29.11.2013 und später enden. Dies kann auch Übertragungsvorgänge betreffen, die deutlich früher stattgefunden haben.[2] Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs von Dezember bis November wird auch die Übertragung einer Verpflichtung erfasst, die am 1.12.2012 vereinbart wurde. Die Gesetzesbegründung vollzieht diese Rückwirkung nicht nach und grenzt auf den Zeitpunkt ab, an dem die Übertragung der Verpflichtung vereinbart wurde.[3] Diese Einschränkung findet keine Stütze im Wortlaut der Norm.[4] Auch die Finanzverwaltung macht diese Einschränkung nicht.[5] Dies begegnet in Teilen des Schrifttums verfassungsrechtlichen Bedenken.[6] In Umwandlungsfällen wird es auf das Datum des steuerlichen Übertragungsstichtags ankommen. Sie wird jedoch z. T. für verfassungsrechtlich geboten gehalten.

[7] Das FG Münster hat den zeitlichen Anwendungsbereich weiter konkretisiert und entschieden, dass es auf das Datum des Vertragsabschlusses ankommt (das in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gelegen haben muss), nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen.[8] Im konkreten Fall war § 4f EStG daher noch nicht anwendbar, weil die Verträge über den Schuldbeitritt bereits 2012 abgeschlossen worden waren.[9] Anders lässt sich dagegen die Auffassung der Finanzverwaltung lesen, wonach es lediglich darauf ankommen soll, dass die jeweiligen Aufwendungen in dem betreffende...

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