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Frotscher/Geurts, EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützung ... / 3.6 Abfindungszahlungen und Übertragungen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d)

Dr. Matthias Dernberger
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Rz. 97

Schon nach der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG konnte das Trägerunternehmen Aufwendungen der Kasse für die Abfindung von Leistungsversprechen oder deren Übertragung auf Dritte steuerlich wirksam ersetzen.

Durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] wurde dies um die Möglichkeit der Übertragung des Vermögenswerts einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft erweitert. Damit soll zur Förderung der Akzeptanz der betrieblichen Altersversorgung die sog. Portabilität der betrieblichen Altersversorgung verbessert werden. Nach der Neufassung gestattet § 4 BetrAVG i. d. F. des AltEinkG, bei Wechsel des Arbeitgebers unverfallbare Anwartschaften zum nächsten Arbeitgeber mitzunehmen und quasi ein persönliches "Altersvorsorgekonto" zu führen. Eine unverfallbare Anwartschaft kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dergestalt übertragen werden, dass (§ 4 Abs. 2 BetrAVG)

  • die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder
  • der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen, unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt.

Im ersten Fall wird das Versorgungsversprechen übertragen, d. h., die dem wechselnden Arbeitnehmer erteilte Versorgungszusage bleibt bestehen und wird vom neuen Arbeitgeber übernommen und fortgeführt. Im zweiten Fall wird die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers vom neuen Arbeitgeber nicht übernommen, es wird lediglich der Wert der alten Versorgungszusage auf das Versorgungswerk des neuen Arbeitgebers übertragen unter Erteilung einer wertentsprechenden neuen Versorgungszusage. Die rechtlichen Möglichkeiten solcher Übertragungen bzw. Übernahmen sind arbeitsrechtlich durch §§ 3, 4 BetrAVG beschnitten bzw. an besondere Kautelen gebunden...

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