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Frotscher/Geurts, EStG § 43a Bemessung der Kapitalertrag ... / 2.6 Kapitalertragsteuerübernahme durch den Schuldner

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 21

Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt, was trotz der Änderung des § 43a EStG aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer zum Vz 2009 weiter möglich ist[1], dann ist Bemessungsgrundlage für die zu erhebende KapESt der an den Gläubiger der Kapitalerträge ausgezahlte oder diesem gutgeschriebene Nettobetrag. Die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommene KapESt stellt dann einen besonderen Vorteil i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG dar, der neben dem Kapitalertrag gewährt wird und als solcher nach § 43 Abs. 1 S. 2 EStG ebenfalls der KapESt unterliegt (§ 43 EStG Rz. 118).

 

Rz. 22

Auch die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommene KapESt wird beim Gläubiger auf dessen ESt bzw. KSt angerechnet, wenn nicht die Abgeltungsteuer eingreift (§ 36 EStG Rz. 75f.).

 

Rz. 23

Wenn der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt übernimmt, ist diese zu folgenden Steuersätzen zu erheben:

  • mit 33 ⅓ % des tatsächlich ausgezahlten Betrags nach Nr. 1, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG;
  • mit 17,65 % des tatsächlich ausgezahlten Betrags nach Nr. 2, d. h. im Fall des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b EStG.

Für die Fälle des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG gilt für den KapESt-Abzug nur ein einheitlicher Steuersatz von 15 % des Kapitalertrags (Rz. 11).

 

Rz. 24

Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7a sowie S. 2 EStG ist eine Übernahme der KapESt durch den Schuldner der Kapitalerträge nur dann möglich, wenn der Schuldner die Kapitalerträge unmittelbar an den Gläubiger auszahlt, wenn der Schuldner also gleichzeitig die die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG ist (§ 44 EStG Rz. 31ff.).

 

Rz. 25

Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und S. 2 EStG ist dagegen das inländische Kredit- oder Fin...

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