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Frotscher/Geurts, EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteu ... / 2.1.3 Bemessungsgrundlage

Dr. Ralf Paetsch
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Rz. 14

Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt ist bei den Pauschalierungstatbeständen des § 40a Abs. 1 und 3 EStG der Arbeitslohn. An die Stelle des Arbeitslohns tritt bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG das sozialversichungsrechtliche Arbeitsentgelt aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, also alle geldwerten Vorteile einschließlich der Sachbezüge. Erfasst werden laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge wie Sonderzahlungen und vom Arbeitgeber übernommene Versicherungsleistungen.[1] Ausgenommen aus der Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt nach § 40a EStG sind diejenigen Teile des Arbeitslohns, für die die LSt nach § 40b EStG pauschaliert worden ist; sie werden jedoch bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen nach § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStG berücksichtigt (Rz. 22, 49; zum Begriff Arbeitslohn vgl. § 19 EStG Rz. 73ff.).

Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Das Arbeitsentgelt unterscheidet sich insoweit nicht vom Arbeitslohn (§ 2 Abs. 1 LStDV).[2] Abweichungen zum Arbeitslohn ergeben sich jedoch daraus, dass Entlassungsabfindungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählen, aber LSt-Pflicht besteht.[3] Für derartige Lohnbestandteile ist die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen dem individuellen LSt-Abzug.[4]

Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sind für die Prüfung der...

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