Rz. 15
Die LSt wird typischerweise nicht als Jahres-LSt vom Jahresarbeitslohn erhoben, sondern für den regelmäßig kürzeren Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Bei der Erhebung der LSt ist nach § 38a Abs. 3 EStG zwischen dem laufenden Arbeitslohn und den sonstigen Bezügen zu differenzieren.
Rz. 16
Für den laufenden Arbeitslohn wird die LSt nach § 38a Abs. 3 S. 1 EStG mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum (§ 39b EStG Rz. 12, 31) entfallenden Teilbetrag der Jahres-LSt erhoben. Da die tatsächliche Jahres-LSt zum Zeitpunkt des LSt-Abzugs für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum noch nicht bekannt ist, wird eine – fiktive – Jahres-LSt zugrunde gelegt, die durch Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresbetrag ermittelt wird. Der Ermittlung der Jahres-LSt liegt die Annahme zugrunde, dass der laufende Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum während des ganzen Jahrs gezahlt wird. Änderungen des Arbeitslohns innerhalb des Jahres – z. B. ein niedrigerer Lohn für die vorhergehenden Zeiträume und ein höherer Lohn für die folgenden Zeiträume – werden hierbei ebenso wenig berücksichtigt wie Zahlungen sonstiger Bezüge. Hierdurch unterscheidet sich die Regelung des § 38a Abs. 3 S. 1 EStG vom permanenten LSt-Jahresausgleich.
Rz. 17
Die LSt für sonstige Bezüge wird nach § 38a Abs. 3 S. 2 EStG in der Weise erhoben, dass der laufende Arbeitslohn und etwaige bis zu diesem Zeitpunkt schon gezahlte weitere sonstige Bezüge zugrunde gelegt werden.
Rz. 17a
Im Rahmen eines vom Arbeitgeber durchzuführenden LSt-Jahresausgleichs nach § 42b EStG kann schließlich unter Zugrundelegung des endgültigen Jahresarbeitslohns eine Korrektur der LSt erfolgen (sofern nicht bereits ein permanenter LSt-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 S. 12 EStG stattfindet). Dabei wird davon ausgegangen, ...