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Frotscher/Geurts, EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder / 5.3.2 Übergangszeit (Nr. 2 Buchst. b)

Carsten Schmitt
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Rz. 68

Ausbildungsabschnitte sind nicht nur die Teile eines auf einen bestimmten Beruf ausgerichteten Ausbildungsgangs, wie z. B. bei einer Stufenausbildung, sondern auch in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit unterschiedlichem Berufsziel. Es liegen daher auch dann 2 Ausbildungsabschnitte vor, wenn sich das Kind nach Abbruch oder Abschluss einer Ausbildung für eine andere Ausbildung entscheidet.[1]

Den Übergangszeiten gleich stehen Zwangspausen vor und nach der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes (bzw. einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland i. S. d. § 14b ZivildienstG oder Ableistung eines Freiwilligendienstes i. S. v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d) EStG oder ein freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SoldatenG; Rz. 73). Da unter einem Ausbildungsabschnitt jeder Zeitraum zu verstehen ist, der nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist[2], handelt es sich sowohl bei der ersten Ausbildungsphase als auch bei der letzten jeweils um einen Ausbildungsabschnitt. Eine Unterbrechung der Ausbildung i. S. einer beabsichtigten Fortsetzung der Ausbildung ist somit nicht erforderlich. Es werden daher nicht nur Kinder begünstigt, die ihre Ausbildung wegen des Dienstes unterbrechen, sondern auch die Kinder, die ihre Ausbildung vor dem Dienst bereits abgeschlossen haben.[3]

Übt das Kind zwischen 2 Abschnitten eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, ist für diese Zeit die Ausbildung unterbrochen, sodass keine Übergangszeit gegeben ist, auch wenn der Entschluss bestand, nachfolgend die Ausbildung fortzusetzen.[4]

 

Rz. 69

Die Übergangszeit darf höchstens vier Monate betragen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Kind spätestens am ersten Tag nach dem Ablauf von 4 Monaten einen weitere...

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