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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 8a [Gesetzliche Renten an Verfolgte des NS-Regimes]

Hartmut Ross
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Rz. 1

§ 3 Nr. 8a EStG regelt mit einer sprachlich nicht ganz geglückten Formulierung die Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die aufgrund von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen als Verfolgte nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt sind.[1]

 

Rz. 2

Begünstigt sind zum einen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten, die unmittelbar an Verfolgte gezahlt werden (Rz. 3 – 6), und zum anderen Renten, die aus Anlass des Todes eines Verfolgten zugunsten von dessen Hinterbliebenen gewährt werden (Rz. 7).

 

Rz. 3

Wer Verfolgter ist, bestimmt sich nach § 1 BEG. Danach ist Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (§ 1 Abs. 1 BEG). Gleichgestellt sind Personen, die sich aus Gewissensgründen aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde eingesetzt, eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten oder einem Verfolgten nahegestanden haben und deshalb nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren (§ 1 Abs. 2 BEG), sowie bestimmte Hinterbliebene und nahe Angehörige von Verfolgten i. S. d. § 1 Abs. 3 BEG.

 

Rz. 4

Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass Verfolgten, die nationalsozialistischem Unrecht ausgesetzt waren und i. S. v. § 1 BEG anerkannt wurden, zur Kompensation von Nachteilen in der Altersversorgung bestimmte sozialversicherungsrechtliche Anrechnungszeiten gewährt werden. Derartige Anrechnungszeiten stellen keine Entschä...

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