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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 1.5.1 Altersrenten – Versorgungsbezüge

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 5

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren bis Vz 2004 mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG a. F. zu versteuern. Demgegenüber sind Versorgungsbezüge, z. B. Beamtenpensionen, nach § 19 Abs. 2 EStG abzüglich eines Versorgungsfreibetrags vollen Umfangs zu versteuern.

1.5.1.1 Entscheidung des BVerfG

 

Rz. 6

Das BVerfG[1] hat die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beamtenpensionen und der Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen (§ 10 EStG Rz. 53ff.).

 

Rz. 7

In seiner Entscheidung hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen.

[1] BVerfG v. 6.3.2002, 2 BvL, 17/99, BStBl II 2002, 618.

1.5.1.2 Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz

 

Rz. 8

Der Gesetzgeber ist dem Auftrag des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab 1.1.2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem AltEinkG v. 5.7.2004[1] neu geregelt. Bei der zukünftigen Altersvorsorge ist zu unterscheiden in

  • Basisversorgung, das sind die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie private, kapitalgedeckte Rentenversicherungen; die Zuordnung einer Rente zur Basisversorgung und deren Steuerpflicht nach § 22 S. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG entfällt nicht allein deswegen, wenn sie infolge eines dem Versorgungsträger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers bereits kurz vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.[2]
  • Zusatzversorgungen, "Riester-Rente", betriebliche Altersversorgung;
  • Kapitalanlageprodukte, z. B. Kapitallebensversicherungen, Sparpläne usw., die in der Ansparphase steuerlich nicht entlastet werden und nach wie vor vorgelagert besteuert werden.[3]
 

Rz. 9

Die Gleichbehandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicheru...

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