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Frotscher/Geurts, EStG § 15a Verluste bei beschränkter H ... / 6.1 Umfang der festzustellenden Beträge

Dr. Martin Friedberg
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Rz. 319

Festzustellen ist gem. § 15a Abs. 4 EStG nur der verrechenbare, nicht etwa der ausgleichsfähige Verlust. Der verrechenbare Verlust setzt sich jeweils aus mehreren Positionen zusammen und bildet seinerseits wiederum ein Rechenergebnis. Er geht in die Feststellung des Folgejahres ein und sodann als Einzelposten unter. In Bestandskraft erwächst nur das letzte Ergebnis; anfechtbar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die jeweilige Veränderung.

 

Rz. 320

Die Feststellung besteht demnach nicht in einem bestimmten und festen Betrag, der bis zu seiner Verrechnung erhalten bleibt, es kommen auch nicht Jahr für Jahr weitere Einzelbeträge hinzu, die bis zu einer Verrechnung unverändert fortgelten, sondern es findet eine Fortschreibung statt, die alle aufeinanderfolgenden Ergebnisse einbezieht. Dazu zählen einerseits Gewinne, die verrechenbare Verluste aufzehren, andererseits neue verrechenbare Verluste sowie fiktive Gewinne aus einer Einlage- oder Haftungsminderung, die ihrerseits verrechenbare Verluste entstehen lassen (Rz. 286f.). Auch ein Wechsel in der persönlichen Zurechnung des verrechenbaren Verlusts in Fällen unentgeltlicher Anteilsübertragung geht in die festzustellenden Beträge mit ein (Rz. 360f.).

 

Rz. 321

Der verrechenbare Verlust ermittelt sich für die Feststellung wie folgt:[1]

 
Ausgangswert: Festgestellter verrechenbarer Verlust am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ nicht ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
+ Hinzurechnungen aufgrund von Einlage- oder Haftungsminderungen i. S. v. § 15a Abs. 3 EStG
./. etwaig verrechenbare Verlustanteile aus früheren Wirtschaftsjahren
Ergebnis: festzustellender verrechenbarer Verlust zum Ende des Wirtschaftsjahres
 

Rz. 322

Auch über die Frage der Umqualifizierung von grundsätzlich n...

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