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Frotscher/Geurts, EStG § 15a Verluste bei beschränkter H ... / 2.2.2.1 Einbeziehung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen

Dr. Martin Friedberg
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Rz. 157

Unter dem Gesichtspunkt des eigenen Aufwands und des Haftungseinschlusses für alle Wirtschaftsgüter der Gesamthandsbilanz wird die Einbeziehung der Werte einer Ergänzungsbilanz in das Kapitalkonto für Zwecke des § 15a EStG deutlich und einsichtig. Diese Werte, die lediglich eine positive oder negative Ergänzung zum Buchwert der Wirtschaftsgüter bilden, dienen gleichfalls der gemeinsamen Einkünfteerzielung. In Höhe der zusätzlichen oder reduzierten Werte besteht ein Risiko des Kommanditisten; insoweit liegt weder eine persönliche Forderung noch eine persönliche Verbindlichkeit an die KG vor.

 

Rz. 158

Anderes gilt für die Wirtschaftsgüter und dementsprechend für die Kapitalkonten aus Sonderbilanzen. Zu diesem Fragenkomplex gingen die Auffassungen ursprünglich weit auseinander. Die Finanzverwaltung folgte mit Rücksicht auf die Gesetzesbegründung (Rz. 103) dem Gedanken der Einbeziehung. Eine derartige Betrachtung war indes nicht zwingend. Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck sprachen eindeutig gegen eine Zusammenfassung des Kapitals aus Sonderbilanzen und Gesamthandsbilanz.

 

Rz. 159

Zur Bestimmung des Kapitalkontos i. S. v. § 15a EStG, insbesondere zur Behandlung von Werten und Kapitalien aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen hat der BFH[1] darauf hingewiesen, dass nicht das Kapitalkonto der Gesamtbilanz, sondern das der Steuerbilanz der KG nebst einer Ergänzungsbilanz des Kommanditisten maßgeblich ist. Dazu hat der BFH[2] folgende Grundsätze herausgestellt:

  • Der Anteil eines Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ist in zwei Stufen zu ermitteln.
  • Bei der Ermittlung auf der ersten Stufe sind die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter einzubeziehen.
  • Die Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers zählt zur ersten Stufe, weil sie Mehr- oder Minderwerte ...

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