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Frotscher/Geurts, EStG § 15a Verluste bei beschränkter H ... / 1.7.4 Beendigung der Mitunternehmerschaft

Dr. Martin Friedberg
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Rz. 73

Die besondere Natur des negativen Kapitalkontos führt bei Ende einer Mitunternehmerschaft, sei es durch Ausscheiden aus einer weiter bestehenden KG, sei es durch deren Auflösung, zu einer Erfolgswirksamkeit. Da nunmehr endgültig feststeht, dass zumindest ein Teil der bisher zugerechneten Verluste nicht zu tragen ist, wird eine Korrektur erforderlich. Zu diesem Zweck werden allerdings nicht die aus späterer Erkenntnis irrtümlich zugerechneten Verlustanteile Jahr für Jahr wieder abgerechnet, sondern es findet eine zusammengefasste Korrektur zum Zeitpunkt des Ausscheidens statt. Diese Maßnahme führt beim Kommanditisten in Höhe des negativen Kapitalkontos zu einem Gewinn, der regelmäßig einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 EStG darstellt.

 

Rz. 74

Die Folge hieraus ist zum einen der begünstigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 oder 3 EStG für den ausscheidenden Gesellschafter, zum anderen die GewSt-Freiheit für die Gesellschaft. In Sonderfällen kann durch die Auflösung des negativen Kapitalkontos für den Kommanditisten allerdings auch ein laufender Gewinn entstehen.[1]

 

Rz. 75

Für Gesellschafter, die einen Anteil – ausgenommen im Erbschafts- oder Schenkungsfall – übernehmen, bedeutet die Übernahme einen Anteilserwerb, der regelmäßig zu einer Aktivierung in Höhe der Anschaffungskosten führt. Dabei geht der Verlustanteil des ausscheidenden Kommanditisten nicht auf den Erwerber über und die Übernahme eines negativen Kapitalkontos führt nicht zu einer Erhöhung des Verlustausgleichs- und Verlustabzugsvolumens.[2] Der Anteil kann also nicht sofort als neuer Verlust geltend gemacht werden, vielmehr ist zunächst zu untersuchen, ob das Kapitalkonto nur buchmäßig negativ war, ob also anteilig stille Reserven – einschließlich eines Firmenwerts – v...

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