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Frotscher/Geurts, EStG § 14 Veräußerung des Betriebs / 5.2.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 39

Voraussetzung für eine Betriebsveräußerung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an einen Erwerber übertragen werden. Hinsichtlich des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage gelten die Grundsätze sowohl der funktionalen als auch der quantitativen Betrachtungsweise. Zu beachten ist, dass der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen normspezifisch unterschiedlich auszulegen ist. So gehören z. B. im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen nur solche Wirtschaftsgüter, die funktional für den Betrieb von Bedeutung sind.

 

Rz. 40

Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt und die von daher nicht kurzfristig ersetzbar und wiederbeschaffbar sind, gehören von ihrer Funktion her gesehen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (funktionale Betrachtungsweise).[1] Ob und in welchem Umfang das der Fall ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entschieden werden. Hierbei kommt es nicht auf den Umfang der in diesen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven an.

 

Rz. 41

Quantitativ wesentlich sind alle Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise).[2] Geltung hat dies unabhängig davon, ob die entsprechenden Wirtschaftsgüter von ihrer Funktion her gesehen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wesentlich sind oder nicht. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind von daher auch Wirtschaftsgüter, die zwar funktional unwesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven enthalten sind. Zur Beurteilung der E...

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