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Frotscher/Geurts, EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus ... / 7 Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 1 S. 1 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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7.1 Allgemeines

 

Rz. 37

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG ist der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die folgenden 5 Voraussetzungen insgesamt vorliegen:

  • der Land- und Forstwirt ist nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (Rz. 43ff.),
  • die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung übersteigt am 15. Mai des Wirtschaftsjahrs 20 ha ohne Sondernutzungen nicht (Rz. 50ff.),
  • die Tierbestände betragen insgesamt nicht mehr als 50 Vieheinheiten (Rz. 56ff.),
  • die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung übersteigen 50 ha nicht (Rz. 61ff.) und
  • die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG bewegen sich innerhalb der in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen (Rz. 65ff.).
 

Rz. 38

Liegen die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen vor, ist der Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berechtigt und verpflichtet. Er kann aber nach § 13a Abs. 2 EStG den Antrag stellen, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft muss also, sofern kein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt wird, zwingend nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Gleiches gilt auch in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG. Die in § 13a Abs. 3 bis 7 EStG geregelten Durchschnittssätze sind – auch für die Finanzverwaltung – verbindlich. Der Einwand, der maßgebende Durchschnittssatz sei zu hoch und führe deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen, ist ausgeschlossen.

 

Rz. 39

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