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Frotscher/Geurts, EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus ... / 7.5 Selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 61

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG darf die selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG 50 ha nicht überschreiten.

 

Rz. 62

Die forstwirtschaftliche Nutzung gehört nach § 13a Abs. 6 S. 1 EStG nicht zu den Sondernutzungen. Von daher haben reine Forstbetriebe nicht die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn sie die Grenze von 50 ha nicht überschreiten.[1] § 13a Abs. 1 S. 2 EStG gilt für reine Forstbetriebe nicht.

 

Rz. 63

Der Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sich nach § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG. Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen (R B 160.3 Abs. 1 ErbStR 2019). Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. Dabei gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung auch das eingeschlagene Holz, soweit es den jährlichen Nutzungssatz i. S. d. § 68 Abs. 1 EStDV nicht übersteigt. Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt solange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist. Die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (R B 160.3 Abs. 2 ErbStR 2019). Hierzu gehören sowohl die Holzboden- als auch die Nichtholzbodenflächen. Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 Meter nicht übersteigt und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind. Die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung ...

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