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Frotscher/Geurts, EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 13 EStG enthält Regelungen hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zum einen bestimmt § 13 EStG, welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Zum anderen grenzt § 13 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von den anderen Gewinneinkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG ab. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

 

Rz. 2

Nach § 13 Abs. 1 EStG (Rz. 30ff.) sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung dazugehören. Ebenfalls zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft rechnen neben denen aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, aus Jagd oder von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden nach § 13 Abs. 2 EStG (Rz. 195ff.) auch die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und die Produktionsaufgaberente.

 

Rz. 3

§ 13 Abs. 3 EStG (Rz. 275ff.) beinhaltet hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Freibetragsregelung, die ihrer Höhe nach von den übrigen Einkünften des Land- und Forstwirts abhängt. Der Freibetrag beträgt 900 EUR.

 

Rz. 4

§ 13 Abs. 4 EStG (Rz. 286ff.) regelt den zeitlichen Anwendungsbereich und Besonderheiten der Nutzungswertbesteuerung für denkmalgeschützte Wohnungen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Rz. 5

§ 13 Abs. 5 EStG (Rz. 335ff.) ermöglicht die steuerfreie Entnahme von Grund und Boden zur Errichtung neuer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnungen.

 

Rz. 6

Für die einkommensteuerlichen Belastungen, die sich aus der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf einen Betrieb der gemeinschaftlichen Tierhaltung ergeben, enthält § 13 Abs. 6 EStG (Rz. 359ff.) eine Stundungsregelung.

 

Rz. 7

§ 13 Abs. 7 EStG (Rz. 366ff.) erklärt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 und 3 EStG sowie § 15a und § 15b EStG für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 8

Die pauschale Ermittlung von Gewinnen aus Holznutzungen ist in § 51 EStDV (Rz. 563f.) geregelt. § 52 EStDV (Rz. 634) beinhaltet Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 9

Seit dem EStG v. 8.10.2009[1] wurde § 13 EStG mehrfach geändert.

  • Durch G. v. 22.12.2014[2] wurde der in § 13 Abs. 3 S. 1 EStG geregelte Freibetrag bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von bisher 670 EUR auf 900 EUR erhöht. Geltung hat die Änderung erstmals ab dem 1.1.2015.
  • Durch G. v. 26.11.2019[3] wurden in § 13 Abs. 1 S. 4 EStG die Norm § 51 Abs. 2 bis 5 BewG durch § 241 Abs. 2 bis 5 BewG sowie in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Norm § 62 BewG durch § 242 BewG ersetzt. Die Änderungen gelten ab dem Vz 2025. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des Wegfalls der Bewertungsregelungen zur Einheitsbewertung zum 1.1.2025.
  • Durch G. v. 12.12.2019[4] wurde in § 13 Abs. 1 S. 5 EStG die Norm § 51a BewG durch § 13b EStG ersetzt. § 13b EStG übernimmt die bisherige Regelung des § 51a BewG und führt diese einkommensteuerlich ab dem Vz 2025 fort.
  • Durch G. v. 25.6.2021[5] wurde der Begriff "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" durch den Begriff "Genossenschaft" ersetzt. Anzuwenden ist die Neuregelung nach § 52 Abs. 1 S. 1 EStG erstmals für den Vz 2022. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne materiell-rechtliche Änderungswirkung.
 

Rz. 10

Die EStDV v. 10.5.2000[6] wurde u. a. wie folgt geändert:

  • § 51 EStDV wurde durch G. v. 1.11.2011[7] neu gefasst. Die Neufassung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
  • § 52 EStDV wurde durch VO v. 25.6.2020[8] eingefügt. Anzuwenden ist die Regelung nach § 84 Abs. 3b EStDV erstmals für den übernächsten Vz, der auf den Vz folgt, in dem die für deren Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung vorliegen. Das BMF gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl den Vz bekannt, ab dem § 52 EStDV erstmals anzuwenden ist. Eine entsprechende Bekanntmachung liegt bisher nicht vor. Bereits bestehende Mitteilungspflichten sind für die Vz vor erstmaliger Anwendung des § 52 EStDV weiter zu erfüllen.
[1] BGBl I 2009, 3366, BGBI I 2009, 3862.
[2] BGBl I 2014, 2417.
[3] BGBl I 2019, 1794.
[4] BGBl I 2019, 2451.
[5] BGBl I 2021, 2050.
[6] BGBl I 2000, 717.
[7] BGBl I 2011, 2131.
[8] BGBl I 2020, 1495.

1.3 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

 

Rz. 11

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 13 EStG bestehen grundsätzlich keine Bedenken.[1] Die Regelung ist Ausdruck des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Rahmen der Besteuerung verschiedener Einkunftsarten hat.[2] Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Tierzucht...

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