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Frotscher/Geurts, EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag

Prof. Klaus Lindberg †
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1 Allgemeines

1.1 Überblick über den Regelungsinhalt

 

Rz. 1

Die Vorschrift gewährt einen pauschalierten Abzug für Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, d. h. für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 EStG sowie Abs. 1a und nach § 10b EStG i. H. v. 36 EUR, im Splittingfall i. H. v. 72 EUR.

Ab Vz 2010 sind die Abs. 2– 5 als entbehrlich aufgehoben worden, da im Veranlagungsverfahren nur noch die tatsächlichen Beträge angesetzt werden, sodass es einer Pauschalierung nicht mehr bedarf. Pauschalierte Vorsorgeaufwendungen werden daher nur noch im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt.[1]

[1] § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Die Vorsorgepauschale ist durch Gesetz v. 16.7.2009 ab VZ 2010 aufgehoben worden. Gewährt wird nur noch ein pauschalierter Abzug für Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind.

S. 1 wurde zuletzt geändert m. W. v. Vz 2015 durch G. v. 22.12.2014.[1]

Rz. 3–6 einstweilen frei

[1] BGBl I 2014, 2417.

1.3 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 7

Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Der Pauschbetrag wird von Amts wegen gewährt, wenn der Stpfl. gar keine oder niedrigere Sonderausgaben geltend macht, sodass das FA die genauen Beträge nicht ermitteln muss. Die Pauschalierung führt regelmäßig nicht zu einer Steuervergünstigung,[1] da pauschalierend zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Arbeitnehmer zumindest in Höhe des Pauschbetrags entsprechende Aufwendungen hat. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c S. 1 EStG vermag eine Entlastung bei der Veranlagung nicht mehr zu erbringen. Der Betrag von 36 EUR ist so unrealistisch niedrig, dass bereits jeder Kirchensteuerpflichtige höhere Sonderausgaben nachweisen kann, d. h. in diesem Bereich wird die Pauschalierung wieder vom Einzelnachweis verdrängt, sodass der Vereinfachungseffekt verloren gegangen ist.

 

Rz. 8

Das Gesetz unterschi...

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