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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / V. Einkünftezurechnung nach dem DEMPE-Konzept (Satz 4)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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1. Grundsätzliches

 

Rz. 2703

[Autor/Stand] Anknüpfung der Gewinnberechtigung an die DEMPE-Funktionen und -Risiken. § 1 Abs. 3c Satz 4 setzt das DEMPE-Konzept der OECD (Rz. 2704) in deutsches Steuerrecht um. Die Vorschrift nennt zunächst die sog. DEMPE-Funktionen (Entwicklung/Erschaffung, Verbesserung, Erhalt, Schutz und Verwertung) und stellt fest, dass diese – soweit nicht vom Eigentümer ausgeübt – von diesem "angemessen" zu vergüten seien.[2] Es ist daher eine auf den jeweiligen immateriellen Wert bezogene Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen, um festzustellen, welche wirtschaftlichen Wertschöpfungsbeiträge die beteiligten verbundenen Unternehmen leisten bzw. geleistet haben (Rz. 2708 ff.). Die VWG VP 2023 sowie die Gesetzesbegründung konkretisieren diese wie folgt: Es sei zu prüfen, welche verbundenen Unternehmen

  • in Bezug auf die fünf DEMPE-Bereiche die maßgeblichen (Personal-)Funktionen ausüben und kontrollieren (Rz. 2708 f.),
  • die personellen und finanziellen Kapazitäten zur Übernahme und Kontrolle der damit verbundenen Risiken haben (Rz. 2711) und
  • in welchem Umfang sie wertvolle immaterielle Werte einsetzen (Rz. 2710).[3]

Das hierzu erforderliche Personal sowie die notwendigen finanziellen Kapazitäten stehen dabei im Mittelpunkt der Zuordnung, sodass diese letztlich im Wesentlichen anhand der Mitarbeiter, die die relevanten Funktionen ausüben und die jeweiligen Risiken steuern, und dem Kapital entsprechend erfolgt (Rz. 2706).[4]

Die Voraussetzungen der Ausübung von DEMPE-Funktionen, der Übernahme von Risiken und des Einsatzes von Vermögenswerten müssen hierbei kumulativ vorliegen; die Konjunktion "oder" in der Ursprungsfassung des AbzStEntModG v. 2.6.2021 ist bereits mit dem ATADUmsG v. 25.6.2021 durch die Konjunktion "und" ersetzt worden, was die Zielsetzung des Gesetzgebers deut...

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