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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / II. Definition der Geschäftsbeziehung (§ 1 Abs. 4 Satz 1)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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1. Allgemeines

[1]Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind ...

 

Rz. 2782

[Autor/Stand] Begriff. Der Ausdruck "Geschäftsbeziehung" erfährt in § 1 Abs. 4 eine gesetzliche Definition. Er setzt sich aus den Wortteilen "Geschäft" und "Beziehung" zusammen. Der Ausdruck "Geschäft" ist unter Einbeziehung von Begriffen wie Geschäftsführer, geschäftlich, Geschäftsträger und Geschäftsordnung als eine idR nachhaltig ausgeübte Tätigkeit auszulegen, die auf die Erzielung von Erlösen angelegt ist. Steuerrechtlich betrachtet drückt die Geschäftsbeziehung etwas aus, was die Eignung hat, sich auf die Höhe von Einkünften auszuwirken. Insoweit steht eine private Veranlassung bzw. eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in einem Gegensatz zur Geschäftsbeziehung, weil beides schon nach anderen Vorschriften die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte nicht beeinflussen soll. Der Ausdruck "Beziehung" drückt ein Verhältnis i.S. eines Bezuges aus. Der Begriff setzt unbeschadet der Regelungen in § 1 Abs. 4 immer mindestens zwei Personen voraus, zwischen denen die Beziehung besteht. Dies kann, muss aber nicht i.S. einer Abhängigkeit der beiden Personen untereinander zu verstehen sein. Die eine der beiden Personen ist der Stpfl. selbst, die andere muss ihm nahe stehen i.S.d. § 1 Abs. 2 (Rz. 501 ff., s. auch Rz. 2784). Hierbei kann auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft Stpfl. bzw. nahestehende Person sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Rz. 221 ff.). Die Beziehung kann eine vertragliche, eine gesetzliche oder eine tatsächliche sein. Zu beachten ist allerdings, dass gesetzliche und tatsächliche Beziehungen nur gesetzliche Ansprüche auslösen, die z.B. innerhalb der Steuerbilanz anzusetzen und deshalb einer Einkünftekorrektur gem. § 1 nicht mehr zugänglich sind. Das Schwergewicht des § 1 l...

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