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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / I. Wegzugsteuertatbestände (Abs. 1 Sätze 1–2, Abs. 2)

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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1. Überblick

 

Rz. 278

[Autor/Stand] Persönliche Voraussetzungen. Die Wegzugsteuertatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 können wie bisher nur von natürlichen Personen als Anteilsinhabern i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EStG verwirklicht werden. Voraussetzung ist zudem nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1, dass es sich um "unbeschränkt Steuerpflichtige" handelt. Dies sind nach der eigenständigen Definition des § 6 Abs. 2 Satz 1[2] alle natürlichen Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Verwirklichung eines Wegzugsteuertatbestands (sog. Beobachtungszeitraum) insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG gewesen sind (ausf. Rz. 303 ff.). Die Neujustierung des persönlichen Anwendungsbereichs kann sich gegenüber der bisherigen Rechtslage je nach den Umständen des Einzelfalls für Zuzügler positiv wie negativ auswirken. In Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge sind auch die Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht von Rechtsvorgängern zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3, ausf. Rz. 316 ff.). Ein Steuerpflichtiger, der die Rückkehrregel des § 6 Abs. 3 a.F./n.F. in Anspruch nimmt bzw. genommen hat, gilt nach seiner Rückkehr als "unbeschränkt Steuerpflichtiger" i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 4, ausf. Rz. 324).

 

Rz. 279

[Autor/Stand] Wegzugsteuertatbestände. § 6 Abs. 1 sieht (nur noch) drei sog. Wegzugsteuertatbestände vor, wobei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wiederum zwei Unteralternativen enthält. Dies sind die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, dazu ausf. Rz. 350 ff.),[4] die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ausf. Rz. 365 ff.)[5] und – subsidi...

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