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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / I. Entstehungsgeschichte

Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
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1. Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. § 20 ist durch Art. 17 Nr. 9 des StÄndG 1992[2] in das AStG eingefügt worden. Die ursprüngliche Anwendungsvorschrift des § 20 wurde gleichzeitig zum § 21. § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 war gem. § 21 Abs. 7 i.d.F. des StÄndG 1992 erstmals für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume anzuwenden, für die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2 a.F. hinzuzurechnen waren, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden waren, das nach dem 31.12.1991 begann. Der Wortlaut von § 21 Abs. 7 i.d.F. des StÄndG 1992 ist für sich genommen problematisch (zur Problematik der Anwendungsvorschrift vgl. näher Rz. 85). Denn erzielt eine Zwischengesellschaft keine Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2 a.F., so kann § 20 Abs. 1 auf andere Zwischeneinkünfte praktisch nie Anwendung finden. Mit der Aufhebung von § 21 Abs. 7 Satz 1 durch das StSenkG[3] hat der Gesetzgeber das Wirrwarr um die Anwendungsvorschrift noch einmal verstärkt. Denn die Anwendung von § 20 Abs. 1 ist nunmehr nicht mehr ausdrücklich im AStG geregelt. Zwar bleibt dies materiellrechtlich ohne Auswirkung, weil man nicht davon ausgehen kann, dass § 21 Abs. 7 Satz 1 i.d.F. des StÄndG 1992 rückwirkend aufgehoben werden sollte. Allerdings erleichtert dies nicht die Rechtsanwendung. § 20 Abs. 3 des StÄndG 1992 war erstmals für die Vermögensteuer des Jahres 1993 anzuwenden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Regelungshintergrund. Die Entstehungsgeschichte des § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 ist relativ kurz. Bis zum Jahre 1992 hatte der Gesetzgeber kein Bedürfnis gesehen, das Konkurrenzverhältnis zwischen den Vorschriften des AStG und denen der DBA zu regeln. Die h.M. ging davon aus, dass die §§ 7—15 von den Vo...

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