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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / ee) Übergangsregelung für Bau- und Montagebetriebsstätten (§ 34 BsGaV)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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(1) Begründung der Bau- und Montagebetriebsstätte vor dem 1.1.2013 (Abs. 1)

(1) Das Bau- und Montageunternehmen kann die Einkünfte einer bereits vor dem 1.1.2013 begründeten Bau- und Montagebetriebsstätte bis zur Beendigung der Bau- oder Montagebetriebsstätte nach den bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grundsätzen ermitteln.

 

Rz. 3644

[Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. § 34 BsGaV sieht Übergangsregelungen für die Anwendung der BsGaV auf Bau- und Montagebetriebsstätten i.S.d. § 30 BsGaV vor. Nach § 34 Abs. 1 BsGaV können Bau- und Montagebetriebsstätte, die vor dem 1.1.2013 bestanden haben, bis zu ihrer Beendigung der Betriebsstättengewinnermittlung die bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätze zugrunde legen.[2] Gleichwohl wird durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn das Ergebnis einer in- oder ausländischen Bau- und Montagebetriebsstätte nach den Regelungen des § 1 Abs. 5, der BsGaV und der VWG BsGa auch für Jahre ermittelt wird, die vor dem 1.1.2013 beginnen. Dies setzt voraus, dass

  • die Regelungen insgesamt für den gesamten Zeitraum des Bestehens der Bau- und Montagebetriebsstätte angewendet werden und
  • dadurch international weder eine Doppelbesteuerung noch eine Nichtbesteuerung von Einkünften der Bau- und Montagebetriebsstätte entsteht.[3]

Die Anwendung der vorstehenden Übergangsregelungen lässt sich beispielhaft wie folgt veranschaulichen:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Für ein Bauvorhaben in Italien schließt ein inländisches Bau- und Montageunternehmen im Jahr 2011 mit dem italienischen Kunden einen Vertrag über Erdarbeiten ab. Die Bauarbeiten beginnen im Jahr 2011 und führen zur Entstehung einer Bau- und Montagebetriebsstätte. Im Jahr 2013 schließt das inländische Bau- und Montageunternehmen mit demselben italienischen Kunden einen neuen Vertrag über die Rohbauarbeiten für dasselbe Bauvorhaben ab.

 
Praxis-B...

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