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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / dd) Unterkapitalisierung des ausländischen Unternehmens (Abs. 4)

Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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(4) Ergibt sich nach der Kapitalaufteilungsmethode für die inländische Betriebsstätte ein Dotationskapital, das dauerhaft zu Ergebnissen führt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht bereit wäre hinzunehmen, und gehört das ausländische Unternehmen, dessen Teil die Betriebsstätte ist, zu einer Unternehmensgruppe, die einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes entspricht, so ist das Dotationskapital, das der Betriebsstätte zuzuordnen ist, wie folgt zu bestimmen:

  • 1. das konsolidierte Eigenkapital der Unternehmensgruppe ist entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und
  • 2. der Betriebsstätte ist auf konsolidierter Grundlage entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein Anteil am konsolidierten Eigenkapital der Unternehmensgruppe als Dotationskapital zuzuordnen.
 

Rz. 3216

[Autor/Stand] Konzernbetrachtung. § 12 Abs. 4 BsGaV sieht eine Sonderregelung für Unternehmensgruppen vor, die einem Konzern i.S.d. § 18 AktG entsprechen. Danach soll die Kapitalaufteilungsmethode nicht angewendet werden, wenn dies dauerhaft zu Ergebnissen führt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht akzeptiert hätte. Diese Sonderregelung ist insbesondere auf Unterkapitalisierungsfälle anzuwenden, in denen der inländischen Betriebsstätte ein Zinsaufwand zugeordnet wird, der dauerhaft zu Betriebsstättenverlusten führt. In diesem Fall ist für Zwecke der Bestimmung des Dotationskapitals für die inländische Betriebsstätte in einem ersten Schritt das konsolidierte Eigenkapital der Unternehmensgruppe nach § 12 Abs. 2 BsGaV zu ermitteln. Die auf das konsolidierte Eigenkapital der Unternehmensgruppe anzuwendende Kapitalquote ist in einem zweiten Schritt nach § 12 Abs. 1 bis 3 BsGaV zu bestimmen. Ist aufgrund der Unterkapitalisierung des Unternehmens bei der Betriebsstätte nach A...

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