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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / C. Besonderer Schätzungsrahmen (Absatz 2)

Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
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I. Voraussetzungen des Schätzungsrahmens

1. Einkünfte und andere Besteuerungsgrundlagen

Ist für die Ermittlung der Einkünfte, ...

 

Rz. 83

[Autor/Stand] Einkünfte und andere Besteuerungsgrundlagen. Der Schätzungsrahmen des § 17 Abs. 2 gilt nur für Einkünfte und nicht gleichzeitig auch für die übrigen Besteuerungsgrundlagen. Dies versteht sich von selbst, wenn man den Charakter des § 17 Abs. 2 berücksichtigt, der nur den Schätzungsrahmen, nicht aber die Voraussetzungen einer Schätzung aufstellt. Da der aufgestellte Schätzungsrahmen die anderen Besteuerungsgrundlagen nicht berührt, schließt § 17 Abs. 2 eine Schätzung auch der übrigen Besteuerungsgrundlagen nicht aus. Eine solche Schätzung beruht allerdings sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach allein auf § 162 AO. Dabei ist zu beachten, dass einige Bestimmungen den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen durch den Stpfl. verlangen. In diesen Fällen wird eine Schätzung der Höhe nach nur dann in Betracht kommen, wenn der Stpfl. das Vorhandensein der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen nachweist.

 

Rz. 84

[Autor/Stand] Art der Gewinnermittlung. Der Schätzungsrahmen des § 17 Abs. 2 berührt ferner die Art der Gewinnermittlung nach § 10 Abs. 3. Wegen des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG zu § 4 Abs. 3 EStG muss im Zweifel, d.h. wenn der Stpfl. nichts anderes begehrt hat, davon ausgegangen werden, dass die Schätzung auf einer Gewinnermittlung durch Vermögensbestandsvergleich beruht.[3] Dies kann für die Einkunftsermittlung in den auf die Schätzung folgenden Jahren von Bedeutung sein.

... für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, ...

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte. Unter den Einkünften, deren Höhe mit Hilfe des § 17 Abs. 2 zu schätzen ist, sind die nach § 7 steuerpflichtigen zu verstehen.[5] Bei wortgetreuer Auslegung ist allerdings dem...

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